Mit der Aufnahme der psychologischen Psychotherapie in die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) per 1. Juli 2022 hat der Gesetzgeber den Zugang für qualitätsgeprüfte, bezahlbare, psychotherapeutische Leistungen für alle Versicherten erleichtert. SWICA setzt sich für Ihre Versicherten mit psychischen Problemen ein, damit sie einen einfachen und schnellen Zugang zur Psychotherapie bei qualifizierten Therapeutinnen und Therapeuten erhalten. Ein solcher Zugang soll sowohl über die Grund- als auch über die Zusatzversicherung möglich sein.
Wichtig: die Anerkennung durch SWICA ist persönlich und nicht übertragbar. Die Leistungen sind nicht delegierbar. Alle über die eigene Anerkennung verrechneten Leistungen müssen durch die registrierte bzw. anerkannte Person erbracht worden sein.
Eine Kostenbeteiligung aus der Zusatzversicherung an psychotherapeutischen Behandlungen erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
Abrechnungen für Leistungen der Psychotherapie aus den Zusatzversicherungen müssen mittels Software-Programm oder mit dem SWICA-Rechnungsformular erstellt werden. Zusätzlich müssen folgende Angaben auf der Rechnung vorhanden sein:
Es kann verschiedene Gründe geben, warum der Versicherungsnehmer keine Rückerstattung erhalten hat:
Aus Datenschutzgründen ist es uns verboten Leistungserbringern gegenüber Auskunft über die Gründe für eine Nicht-Auszahlung geben. Bei Unklarheiten zur Rückerstattung stehen wir unseren Kunden gerne für Auskünfte zur Verfügung.